Veröffentlicht am 15. Februar 2025 · CoinTaxReporting

Staking Steuer Deutschland 2025 – Rewards und Zinsen korrekt versteuern

Staking-Rewards, Lending-Zinsen und Airdrops gelten steuerrechtlich als Einkommen – nicht als Kapitalgewinn. Das bedeutet andere Freigren und andere Steuersätze. Hier ist alles was du wissen musst.

Grundregel: Staking-Rewards als sonstige Einkünfte

In Deutschland gelten Staking-Rewards, Lending-Zinsen, Mining-Erträge und Airdrops als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. § 3 EStG. Das Finanzamt behandelt sie als Einkommen – bewertet zum Marktwert in EUR zum Zeitpunkt des Zuflusses.

Das bedeutet: Wer am 01.03.2025 Staking-Rewards im Wert von 500 € erhält, muss diese 500 € als Einnahme versteuern – unabhängig davon, ob er die Token später noch hält oder verkauft.

Freigrenze für sonstige Einkünfte: 256 € pro Jahr

Sonstige Einkünfte bis 256 € pro Jahr sind steuerfrei (§ 22 Nr. 3 Satz § 2 EStG). Wichtig: Diese Grenze ist eine Freigrenze, keine Freibetragsgrenze – wer 257 € erhält, muss den gesamten Betrag versteuern, nicht nur den übersteigenden Euro.

Diese Freigrenze gilt für alle sonstigen Einkünfte zusammen – also Staking plus Lending plus Airdrops.

Doppelbesteuerung: Was passiert beim Verkauf der gestakten Token?

Wenn die erhaltenen Staking-Rewards später verkauft werden, fällt erneut Steuer an – diesmal als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § § 23 EStG:

CoinTaxReporting verknüpft Staking-Rewards automatisch mit späteren Verkäufen und berechnet Gewinn und Steuer korrekt.

Staking vs. DeFi-Staking: Unterschiede

Airdrops: Steuerpflicht bei Erhalt?

Airdrops gelten in der Regel als steuerpflichtige Schenkung oder sonstige Einkünfte – zum Marktwert bei Erhalt. Bei wertlosen oder sehr günstigen Airdrops ist die steuerliche Auswirkung minimal. CoinTaxReporting erfasst Airdrops automatisch und bewertet sie zum Tageskurs.

Praktische Empfehlungen

  1. Alle Staking-Rewards mit Datum und EUR-Wert dokumentieren
  2. Freigrenze von 256 € im Blick behalten
  3. Bei Sberschreiten: Anlage SO ausfüllen (Zeile 8–12)
  4. Spätere Verkäufe der Rewards mit Einstandswert verknüpfen

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für individuelle Steuerberatung wende dich an einen zugelassenen Steuerberater.